Wie jede Art von Einkommen und Einkünften unterliegt auch die Rente einem Gesetz zur Besteuerung. Bereits während des aktiven Berufslebens muss das vorhandene Einkommen versteuert werden und wird um den festgelegten Prozentsatz der Lohnsteuer vermindert. Einmal jährlich wiederum erfolgt die Abgabe der Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Die Besteuerung der Rente ist ganz klar per Gesetz definiert. Hierfür ist der §22 des EStG zugrundeliegend. Der genannte Paragraph bezieht sich auf alle sonstigen Einkünfte und ist daher für die Rente ausschlaggebend. Die Besteuerung der monatlichen Rente und die Einordnung als sonstige Einkünfte laut dem Einkommenssteuergesetz sind sowohl für die gesetzliche Rente im Alter als auch für alle privaten Renten und Zusatzrenten bindend. Die privaten Renten aufgrund einer zusätzlichen Altersvorsorge werden mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerlich behandelt. Hierbei ist ein Prozentsatz festgelegt, der sich auf die jährlichen sonstigen Einkünfte aus dem Ertragsanteil bezieht. Bis zum Jahr 2005 unterlagen die Bezüge von Beamten und somit die Beamtenpensionen einer anderen steuerlichen Regelung als die gesetzliche und private Rente. Bereits im Jahr 2002 erging hierzu der Beschluss zur einheitlichen steuerrechtlichen Behandlung von gesetzlichen Renten und den Beamtenpensionen und Beamtenbezügen.
Letzte Reform zur Besteuerung
Das Bundesverfassungsgereicht sprach sich gegen die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus. Entsprechend mussten eine steuerliche Reform und eine Angleichung des Gesetzes erfolgen, so dass die Rentenbesteuerung mit dem Stichtag zum 01.01.2005 für alle Beamtenbezüge und Pensionen sowie für die sonstigen Einkünfte aus gesetzlichen und privaten Renten einheitlich und somit gleich geregelt ist. Die dafür ausschlaggebende Reform ist das Alterseinkünftegesetz, welches seit dem Jahr 2005 Bestand hat. Darin sind alle Belange in Bezug auf die Altersvorsorgeaufwendungen und die Bezüge im Alter steuerrechtlich geregelt und festgelegt. Während bis Ende des Jahres 2004 nur der Ertragsanteil der jeweiligen Rente dem Einkommenssteuergesetz unterlag, wird seit Beginn des Jahres 2005 die nachgelagerte Besteuerung umgesetzt. Der Ertragsanteil stellte einen prozentualen Anteil an den Bezügen im Rentenalter dar, der dann der Einkommenssteuer unterlag. Die Höhe des zu versteuernden Anteils war dabei vom Alter des Empfängers abhängig. Die seit 2005 umgesetzte nachgelagerte Besteuerung wird sowohl auf die Bezüge aus der gesetzlichen Renten-Versicherung als auch auf die Bezüge aus den Rürup-Renten angewandt.
Zu versteuernder Anteil
Die grundlegende Änderung besteht darin, dass sich die Höhe des zu versteuernden Anteils nicht mehr am Alter des Bezugsberechtigten orientiert, sondern am Bezugsjahr. Ausschlaggebend bei der Höhe des Ertragsanteils und des einkommensteuerpflichten Anteils ist das Jahr des Renteneintritts. Im Gegenzug zu dem kontinuierlich steigenden steuerpflichtigen Anteil an den Rentenbezügen erfolgt eine deutliche Anhebung der Geltendmachung von Sonderausgaben. Der Besteuerungsanteil an den Rentenbezügen aus der gesetzlichen und privaten Rente steigt stetig an, wobei die geleisteten Beiträge zur Alters-Vorsorge mit kontinuierlich steigenden Beträgen bei der Steuer als steuermindernd angesetzt werden können. Hierbei wird dann der Rentenversicherungsbeitrag in Form der Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung als steuermindernd angesetzt. Die häufig auch als Basisrente bezeichnete Riester-Rente unterliegt nicht dem Einkommensteuergesetz. Wird die Riester-Rente oder Basisrente nach dem Eintritt in das Rentenalter bezogen, sind die Bezüge in voller Höhe einkommenssteuerfrei.