Die gesetzliche Rentenversicherung und insbesondere das hinter den Rentenleistungen stehende, komplexe System wurde bereits vor mehr als 100 Jahren erstmals in seiner ursprünglichen Form angewandt. Bereits vor dem Jahr 1889 bestanden diverse Sozialgesetze, die bereits zu diesem Zeitpunkt die soziale und finanzielle Absicherung gewährleisten sollten und überwiegend konnten. Die Ursprünge der Sozialgesetze liegen in der Bismarck Zeit und nach dem Jahr 1889 wurde die bereits bestehenden Formen in die sogenannte Invaliditäts- und Altersversicherung umgewandelt und einstweilig so fortgeführt. Diese Invaliditäts- und Altersversicherung löste damit die unterschiedlichen Sozialgesetze ab und legte den endgültigen Grundstein für die in ihrer jetzigen Form bestehende gesetzliche Rentenversicherung. Die Reichsversicherungsverordnung wurde 1911 verabschiedet und bildete mit der Zusammenlegung der bis dato bestehenden drei unterschiedlichen Sozialgesetze den Auslöser für ein einheitliches System. Zeitgleich wurden dann die Krankenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung in das System der Sozialgesetzgebung eingegliedert.
Das aufgrund der Reichsversicherungsverordnung einschließlich der Kranken- und Unfallversicherung gebildete System stellte als einheitliches Ganzes die Sozialgesetzgebung für alle Bürger mit festem Wohnsitz in Deutschland dar. Die eigentliche Rentenversicherung aber fand ihren Ursprung und Auslöser dann im Jahr 1919. Geschichte der Rentenversicherung geht also in der heutigen Form auf 1919 zurück. Der Verband der deutschen Landesversicherungsanstalten hat 1919 sein Gründungsjahr und hatte als Hauptaufgabe die Vereinheitlichung des Rentenrechtes für ganz Deutschland. Diesem neu gegründeten Verband der Landesversicherungsanstalten schlossen sich im Laufe der Jahre dann alle bis dahin existierenden Rentenversicherungsträger an. Der Zusammenschluss war 1938 umfassend und die Gemeinschaft der vorhandenen Versicherungsträger wurde ab diesem Zeitpunkt bis hin zum Weltkrieg als Reichsverband Deutscher Versicherungs- und Rentenversicherungsträger weitergeführt. Der „Reichsverband der Deutschen Rentenversicherungsträger“ hatte sein Bestehen bis zum Jahr 1946. Mit dem Ende des Weltkrieges erging der Beschluss zur Namensänderung und er wurde ab diesem Zeitpunkt als „Verband aller Deutscher Rentenversicherungsträger“ weitergeführt. Der VDR unterlag dem 1951 beschlossenen Gesetz zur Selbstverwaltung. Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte wurde aus einzelnen Verbänden zur sozialen Absicherung der jetzige Gesamtträger.
Die gesetzliche Rentenversicherung in ihrer heute gültigen Form fand in all den Reformen, Zusammenschlüssen und Gesetzgebungen ihr Fortbestehen. Der letzte große Punkt der gesetzlichen Rentenversicherung, der grundlegende Änderungen mit sich brachte, war die so bezeichnete „große Rentenreform“. Seit dieser Reform im Jahr 1957 sind alle beim gesetzlichen Rententräger erfassten Arbeitnehmer gleichgestellt. Mit dieser großen Reform entstand dann auch der Rentenversicherungsbeitrag. Der lohnbezogene Rentenvers. Beitrag stellt sicher, dass die Rentenleistung zum gegebenen Zeitpunkt den Orientierungspunkt an dem bisherigen aktiven und vorhandenen Einkommen der Person hat. Der passive Rentenbezug nach dem Eintritt in das Rentenalter wird durch die angewandte, lohnbezogene Rentenformel finanziert. Die aktiven Versicherungsnehmer in Form der Arbeitnehmer finanzieren den Fortbestand der passiven Versicherungsnehmer in Form der Rentner. Hierbei wendet die gesetzliche Rentenversicherung das Umlageverfahren an. Mit einer weiteren, kleineren Reform im Jahre 1972 wurde diese Versicherungsform nicht mehr nur für Arbeiter und Angestellte zugänglich, sondern seit diesem Zeitpunkt können auch Selbstständige und Hausfrauen ohne eigenes Einkommen ihren Beitrag leisten.
Ergänzt wird diese Reform durch die Ermöglichung der Beitragsleistung für Kleinverdiener und die deutlich flexiblere Gestaltung der Altersgrenzen zum Renteneintritt. Die inzwischen gültigen gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union ermöglichen es, dass das überstaatliche und zwischenstaatliche Recht auf den Rentenbezug eines deutschen Staatsbürgers angewandt werden kann. Betroffen sind hiervon insbesondere aktiv Versicherte und auch die passiv Versicherten. Die getroffenen Regelungen und Verordnungen beziehen sich überwiegend auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie finden Anwendung auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in den Mitgliedsstaaten sowie den späteren Rentenbezug mit einem Wohnsitz in einem der Mitgliedsstaaten.