Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beitragssatz orientiert sich unabhängig vom beruflichen Status am erzielten monatlichen Bruttoeinkommen. Zur Berechnung und Abführung wird ein festgelegter und verbindlicher Prozentsatz herangezogen. Dieser wiederum bezieht sich dann auf das Einkommen und macht errechnet den zu leistenden Beitrag aus. Das erzielte monatliche Einkommen oder die Einnahmen aus der Tätigkeit werden um alle Sozialabgaben vermindert.
Der Beitrag für alle freiwillig Versicherten und Selbstständige wird nicht vom Arbeitgeber mitgetragen, sondern muss vollständig aus eigenen Mitteln getragen werden. Für alle anderen Arbeitnehmer und Angestellten ist der aktuell gültige Beitragssatz zur Renten-versicherung maßgeblich für die Erhebung des Beitrags. Die Entwicklung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und dessen zugrundeliegender Prozentsatz orientieren sich an der Gesamtentwicklung in Bezug auf Lohn und Gehalt und die Lebenshaltungskosten.
Die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung wird zwar mit dem vorgegebenen Prozentsatz errechnet und abgeführt, aber die Beitragsbemessungsgrenze setzt hierbei einen Höchstbeitrag fest. Wenn der errechnete Beitrag diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, dann wird der Höchstbetrag an die Versicherung abgeführt. Das über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Entgelt ist in diesem Sinne dann von der Abgabenpflicht zur Renten- und Sozialversicherung sowie zur Krankenversicherung befreit. Die langjährige Entwicklung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine kontinuierliche und stetige Anpassung dar. Die Höhe der Beiträge wird jedes Jahr neu bemessen.
Mit den steigenden Lebenshaltungskosten steigt das bezogene Einkommen. Gleichzeitig müssen die im Rentenalter ausgezahlten Leistungen an diese Entwicklung und an die Inflation angepasst werden. Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte wurde daher der Prozentsatz zur Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung immer wieder angepasst und dabei sowohl angehoben als auch wieder gesenkt. Aus den 1,7 % zu Anfangszeiten wurde ein zwischenzeitlicher Hochstand von 20,30 %.
Der Rentenversicherungsbeitrag im Bereich der Minijobs ist aktuell mit 15 % festgelegt, wobei diesen der Arbeitgeber allein trägt. Handelt es sich um einen Minijob auf Haushaltsscheckbasis oder einen geringfügigen Job in einem Privathaushalt, so ist der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Satz von 5,00 % sehr gering angesetzt. Nach dem historischen Hoch von über 20 % liegt er seit einer erneuten Anpassung stets unter der 20 % Marke. Ob sich dieser Trend fortsetzt oder ob der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Marktgegebenheiten und der zukünftigen Entwicklung diese Marke wieder übersteigen wird, ist fraglich.
Immer mehr private Personen setzen auf zusätzliche Renteneinnahmen aus freiwilliger Altersvorsorge. Es ist davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten im Rentenalter weiter steigen werden, aber gleichzeitig können die angebotenen Produkte zur freiwilligen Altersvorsorge die unter Umständen entstehende Versorgungslücke ausgleichen. Ob dann dennoch eine erneute Anpassung des Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss und wird ist zum heutigen Zeitpunkt nicht abzusehen.