Auch der Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige und somit die Pflicht der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist per Gesetz definiert. Wie die meisten Regelungen und Vorgaben in Bezug auf die Rentenversicherung und dem Rentenversicherungsbeitrag unterliegt auch der Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige dem SGB. Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass definierte und festgelegte Berufsgruppen trotz der bestehenden Selbstständigkeit und den daraus resultierenden Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit ihre Pflichtabgaben in Form des Rentenversicherungsbeitrags für Selbstständige leisten müssen.
Versicherungspflicht und Beitrag
Der verpflichtend zu leistende Versicherungsbeitrag für Selbstständige dient den Grundlagen des Sozialgesetzbuches und soll die sozialen Leistungen in Form der Rentenzahlung im Alter gewährleisten. Alle Sozialversicherungen und somit auch die Rentenversicherung verfolgen den gemeinsamen Gedanken der sozialen Absicherung zu Zeiten der Berufsausübung aber auch im Alter und insbesondere nach dem Eintritt in das gesetzlich festgelegte Rentenalter. Genau diesen Zweck verfolgt auch die Festlegung der Zahlung eines Rentenversicherungsbeitrags für Selbstständige. Diese sollen nach der Aufgabe der beruflichen und selbstständigen Tätigkeit im Alter durch die Rentenzahlung sozial abgesichert sein, die Sicherung der Lebenshaltungskosten- und des Lebensstandards soll gewährleistet werden und die Gefahr der Altersarmut entsprechend gesenkt werden.
Scheinselbstständigkeit
Die Deutsche Rentenversicherung prüft in jedem einzelnen Fall der Selbstständigkeit, ob der Versicherungsbeitrag für Selbstständige aufgrund der bestehenden Sozial- und Rentenversicherungspflicht geleistet werden muss. Zudem wird geprüft, ob es sich um eine tatsächliche Selbstständigkeit oder eine per Gesetz definierte Scheinselbstständigkeit handelt. Wird hier aufgrund der festgelegten Kriterien die Scheinselbstständigkeit angenommen und nachgewiesen, muss der Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige entrichtet werden. Da hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einzelne Person ist, muss der gesamte Beitrag zur Rentenversicherung dann aus eigenen Mitteln getragen werden. Zudem ist die Rentenversicherung dazu berechtigt, in solchen Fällen den Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige auch rückwirkend und somit im Nachhinein in voller Höhe und orientiert an der gültigen Beitragsbemessungsgrenze zu fordern. Das Sozialgesetzbuch legt fest, welche Berufsgruppen bei Selbstständigkeit den Rentenversicherungsbeitrag in der aktuellen Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung abführen müssen. Hierbei sind alle selbstständigen Handwerker, Selbstständige die nur für einen genannten Arbeitgeber tätig werden oder aber Existenzgründer mit Hilfen von der Bundesagentur für Arbeit betroffen. Zudem unterliegen selbstständige Künstler und Publizisten der Pflicht zur Abführung des Rentenversicherungsbeitrages für Selbstständige. Hierbei erfolgt aber nicht die Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung, sondern die Beitragserhebung erfolgt durch die Künstlersozialkasse. Die Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse erfüllen die Rentenversicherungspflicht und die Pflicht zur Leistung der ordnungsgemäßen Sozialabgaben aufgrund der Regelungen des Sozialgesetzbuches in vollem Umfang.