Rentenversicherungsbeitrag 2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 2. Dezember 2015 bekannt gegeben, dass die bisherigen Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Zuletzt war der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung durch die Beitragssatzverordnung 2015 auf 18,7 Prozent gesenkt worden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Rentenversicherungsbeitrag je zur Hälfte. Der Arbeitgeber behält den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn oder Gehalt ein und überweist den kompletten Rentenversicherungsbeitrag inklusive des Arbeitsgeberanteils an die Krankenkasse.

Der Rentenversicherungsbeitrag 2016 beträgt damit unverändert 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für die Arbeitnehmer, deren Einkommen bereits im Vorjahr unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, ergibt sich demnach durch den Rentenversicherungsbeitrag 2016 keine Veränderung bezüglich ihrer Belastung mit Rentenversicherungsbeiträgen.

45568208 - savings concept with falling sand taking the shape of a piggy bank Allerdings wird ab dem 1. Januar 2016 die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die alten Bundesländer von 6.050 Euro auf 6.200 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer von 5.200 auf 5.400 Euro im Monat angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer auf 7.650 Euro im Monat, die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer auf 6.650 Euro im Monat erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze legt eine Höchstgrenze für das Einkommen fest, bis zu der das Einkommen oder die Rente des Versicherten für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird. Versicherte, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, zahlen ab dieser Grenze nicht mehr Rentenversicherungsbeiträge als den Höchstbetrag, der sich für das Jahr 2016 in den alten Bundesländern von zuvor 1.131,35 Euro auf 1.159,40 Euro und in den neuen Bundesländern von zuvor 972,40 Euro auf 1.009,80 Euro erhöht. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze betrifft die Versicherten mit hohem Einkommen, die dadurch mehr Rentenversicherungsabgaben leisten müssen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro jährlich festgelegt, nachdem es im Vorjahr 34.999 Euro betragen hat. Das Durchschnittsentgelt bezeichnet das Durchschnittseinkommen aller Versicherten der deutschen Sozialversicherung und wird aus Daten des Statistischen Bundesamtes gewonnen.

<span class="cookieStyle">Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu.</span> Weitere Informationen

Wir verwenden Cookies um Inhalte zu personalisieren und die Zugriffe zu analysieren. Passe deine Browsereinstellungen an, um das zu unterbinden. Deine bereits gesetzten Cookies kannst du in den Einstellungen deines Browsers löschen.
Um zukünftige Werbung zu 'entpersonalisieren' kannst Du Dir den Passus über Werbung hier direkt aufrufen:
Anleitung für Deine Austragung aus personalisierter Werbung.
Hier kannst Du Dir unsere aktualisierte Datenschutzerklärung in Gänze durchlesen.

Schließen