Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen dem Sozialgesetzbuch. Die wohl wichtigste und am häufigsten von der Rentenkasse getragene Leistung ist die Altersrente. Die Altersrente erhalten Privatpersonen nach dem Erreichen des gesetzlich festgelegten und aktuell gültigen Rentenalters. Ausschlaggebend ist dann die eigene Leistung, die in Form des Rentenversicherungsbeitrages eingebracht wurde. Während der erwerbsfähigen Zeit übernimmt der Rentenversicherungsträger Leistungen bei einer notwendigen Maßnahme zur Rehabilitation. Die Leistungspflicht ist dann gegeben, wenn die Maßnahme der Fähigkeit zur weiteren Ausübung einer Tätigkeit dient oder aber eine sogenannte Wiederherstellungsmaßnahme zur Eingliederung vorliegt. Weitere Leistungen werden dann erbracht, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person vermindert oder nicht mehr gegeben ist und gleichzeitig das Regelrentenalter noch nicht erreicht ist. Neben den Leistungen für den Inhaber des Rentenversicherungskontos und somit den Zahlungsleistenden der Rentenbeiträge gibt es auch Leistungen durch den Rentenversicherungsträger, die beim Tod zum Tragen kommen. Die Leistung ist dann zum einen vom erreichten Lebensalter und zum anderen vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Verstirbt eine private Person für die ein Rentenversicherungskonto geführt wird und die den Rentenbeitrag geleistet hat, erhalten die nächsten Angehörigen eine gesetzlich festgelegte Leistung. Diese besteht dann in der Auszahlung der sogenannten Witwenrente oder aber der Waisenrente. Häufig wird dieser Begriff als Witwen-und Waisenrente zusammengefasst. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind vielfältig und decken mehrere Gegebenheiten ab. Auch wenn der Abzug des Rentenbeitrages vom monatlichen Einkommen einen beträchtlichen Betrag ausmachen kann, sollte hier der Hintergedanke der ausreichenden Altersvorsorge und der Sicherung des Lebensstandards nach einem erfüllten Berufsleben stets vordergründig bleiben.