Wer in Deutschland lebt und in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, der unterliegt generell der Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht für alle sogenannten Sozialversicherungen, unter die auch die gesetzliche Rentenversicherung fällt. Daher muss jede private Person, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Angestellter bezieht, den Rentenversicherungsbeitrag tragen.
Doch nicht nur Arbeitnehmer mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit sind hiervon betroffen, sondern auch sogenannte Scheinselbstständige und gesetzlich versicherte Selbstständige. Auch Bezugsberechtigte von Arbeitslosgengeld I und Arbeitslosgengeld II unterliegen dieser Regelung zur Sozialversicherungspflicht. Hierbei müssen ebenfalls die Beiträge zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung getragen werden. Anders als bei Personen mit einem Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit trägt hier der Sozialversicherungsträger die Pflichtabgaben und zahlt den Rentenversicherungsbeitrag auf das für den Bezugsberechtigten angelegte Rentenversicherungskonto.
Anteilige Zahlungen
Die Rentenversicherungspflicht und der daraus resultierende Rentenversicherungsbeitrag werden innerhalb Deutschlands vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Beide tragen jeweils die Hälfte des anhand des aktuellen Beitragssatzes errechneten Betrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2011 waren dies noch 19,9 % des Bruttogehaltes. Mit dem Jahr 2012 sank der Beitrag zur Erfüllung der Rentenversicherungspflicht auf 19,60 %. Für die Erfüllung der Rentenversicherungspflicht sorgt die jeweils vom Arbeitnehmer oder vom Selbstständigen gewählte Krankenkasse. Diese führt den festgelegten Prozentsatz und den entsprechenden Rentenversicherungsbeitrag an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zur Gutschrift auf dem Rentenversicherungskonto ab. Auch Studenten sind von der in Deutschland gültigen Rentenversicherungspflicht nicht befreit. Sobald ein Student nicht nur seinem Studium nachgeht, sondern eine Erwerbstätigkeit aufnimmt unterliegt er der Pflicht zur Beitragszahlung in die als Sozialversicherung eingestuften Institutionen. Ausschlaggebend bei der Rentenversicherungspflicht ist immer die Arbeitszeit. Anhand der Arbeitszeit und des daraus resultierenden Bruttoeinkommens ist eine Tätigkeit entweder sozialversicherungspflichtig oder hiervon ausgenommen.
Abgabenpflicht
Sobald die Sozialversicherungspflicht besteht, besteht auch die Rentenversicherungspflicht. Nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen alle Arbeitnehmer, die einen sogenannten Minijob ausüben. Wenn das monatliche Einkommen als geringfügig anzusehen ist und die festgelegte Grenze von 400 Euro nicht übersteigt, besteht keine Rentenversicherungspflicht. Diese Berufsgruppen sowie Minijobber können aber auf Antrag dennoch eine Einzahlung in Form des Rentenversicherungsbeitrages leisten und so das Rentenversicherungskonto für die spätere Altersrente entsprechend anwachsen lassen um den Anspruch auf Rente zu erheben.
Selbstständige und Freiberufler sind unterliegen in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht und die regelmäßige Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags einer Sonder- und Ausnahmereglung. Hierbei wird in erster Linie geprüft, ob es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um eine als Scheinselbstständig einzuordnende Tätigkeit handelt. Ist dies der Fall, dann muss der Selbstständige oder aber Freiberufler dennoch den gesetzlichen Beitrag zahlen und unterliegt in vollem Umfang der Rentenversicherungspflicht. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist möglich. Hierbei sind Existenzgründer im Vorteil. Wer als Existenzgründer eingeordnet ist, der kann sich für die Dauer von maximal drei Jahren von der Zahlung zur Rentenversicherung befreien lassen und unterliegt in diesem Zeitraum nicht der Rentenversicherungspflicht.
Freiwillige Beitragszahlung
Gleichzeitig aber besteht die Möglichkeit der Rentenversicherungspflicht freiwillig nachzukommen. Alle selbstständigen Personen die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht unterliegen, können eine freiwillige Leistung zur Rentenversicherung für sich in Anspruch nehmen. Hierbei sind auch rückwirkende Zahlungen möglich, so dass der Selbstständige durch die Inanspruchnahme der freiwilligen Rentenversicherungspflicht später die Bezüge der gesetzlichen Rente in voller Höhe in Anspruch nehmen kann und zwischenzeitlich sein zugeordnetes Rentenversicherungskonto bedienen kann. Wer die freiwillige Rentenversicherung in Anspruch nimmt, zahlt nicht nach dem gültigen Rentenversicherungsbeitragssatz, sondern kann die Höhe der Beiträge selbst bestimmen. Als Bemessungsgrundlage gilt hier ein Mindesteinkommen von 400 Euro, auf das der Mindestsatz zur Erfüllung der Rentenversicherungspflicht und zur Zahlung des Beitrages berechnet wird.